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Die Bank ist der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen
Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. angeschlossen.
Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank
1 Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der
Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen
(1) Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung
zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der Bank (im
Folgenden Bank genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen
(zum Beispiel für das Wertpapiergeschäft, für den ec-Service, für den
Scheckverkehr, für den Sparverkehr, für den Überweisungsverkehr)
Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei
Erteilung eines Auftrags mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde
auch Geschäftsverbindungen zu ausländischen Geschäftsstellen, sichert das
Pfandrecht der Bank (Nr.14 dieser Geschäftsbedingungen)auch die Ansprüche
dieser ausländischen Geschäftsstellen.
(2) Änderungen
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem
Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen
der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart
(zum Beispiel das Homebanking),können die Änderungen auch auf diesem Wege
übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt,
die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten
als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten
elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Bank
bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch
innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Bank
absenden.
2 Bankgeheimnis und Bankauskunft
(1) Bankgeheimnis
Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und
Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt
(Bankgeheimnis).Informationen über den Kunden darf die Bank nur
weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde
eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
(2) Bankauskunft
Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und
Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine
Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über
Kontostände, Sparguthaben, Depot oder sonstige der Bank anvertraute
Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen
werden nicht gemacht.
(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft
Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister
eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage
auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine
Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt.
Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über
Privatkunden und Vereinigungen erteilt die Bank nur dann, wenn diese
generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine
Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes
Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der
Auskunftserteilung entgegenstehen.
(4) Empfänger von Bankauskünften
Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen
Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden.
3 Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden
(1) Haftungsgrundsätze
Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes
Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne
Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes
regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde
durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in
Nr.11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten)zu der
Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen
des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen
haben.
(2) Weitergeleitete Aufträge
Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt
wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut,
erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den
Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag).Dies betrifft zum Beispiel
die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt
sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des
Dritten.
(3) Störung des Betriebs
Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr,
Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende
Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung,
Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland)eintreten.
4 Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden
Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der
Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger
Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank
in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines
Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr
eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen
Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift
vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder
Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn
verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten.
Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum
Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht
verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht
bekannt geworden ist.
6 Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und
öffentlich-rechtlichen Kunden
(1) Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches
Recht.
(2) Gerichtsstand für Inlandskunden
Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem
Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden
an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem
anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische
Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche
Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die
kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden.
(3) Gerichtsstand für Auslandskunden
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine
vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische
Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
vergleichbar sind.
Kontoführung
7 Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender
Rechnung); Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
(1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse
Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes
vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen
Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen
beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank)
verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der
Verrechnung ergibt, nach Nr.12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der
mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.
(2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines
Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen
nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen schriftlich
geltend, genügt die Absendung innerhalb der
Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als
Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des
Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach
Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann
aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende
Gutschrift nicht erteilt wurde.
(3) Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift,für die er dem
Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so
hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses
enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach
Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen
schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist.
Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der
Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des
Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.
8 Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank
(1) Vor Rechnungsabschluss
Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen einer
falschen Kontonummer)darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss
durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein
Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung).Der Kunde
kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in
Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat.
(2) Nach Rechnungsabschluss
Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem
Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den
Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten
(Berichtigungsbuchung).Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung
Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und
ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen.
(3) Information des Kunden; Zinsberechnung
Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden
unverzüglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich der
Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung
durchgeführt wurde.
9 Einzugsaufträge
(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung
Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor
ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung,
und zwar auch dann, wenn diese Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind.
Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem
Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel
Zinsscheine),und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht
diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt
gilt auch dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden
Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag
aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift
rückgängig.
Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein
Rechnungsabschluss erteilt wurde.
(2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks
Lastschriften und Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht
spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht
wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst.
Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine
Bezahltmeldung absendet. Lastschriften und Schecks, die über die
Abrechnungsstelle einer Landeszentralbank vorgelegt werden, sind eingelöst,
wenn sie nicht bis zu dem von der Landeszentralbank festgesetzten Zeitpunkt
an die Abrechnungsstelle zurückgegeben werden.
10 Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten
(1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten
Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und
Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln.
Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch
Überweisungen zulasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter
Einschaltung von Banken im Heimatland der
Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des
eigenen Hauses ausführt.
(2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden
Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (zum Beispiel ein
Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrags in
fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch
Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern
nicht etwas anderes vereinbart ist.
(3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank
Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines
Fremdwährungsguthabens (Absatz 1)oder zur Erfüllung einer
Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2)ist in dem Umfang und so lange
ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben
oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder
Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen
kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern,
ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb
des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro)oder
durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur
Ausführung einer Verfügung zulasten eines Fremdwährungsguthabens ist
dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus
ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige
Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den
vorstehenden Regelungen unberührt.
(4) Umrechnungskurs
Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt
sich aus dem "Preis- und Leistungsverzeichnis".
Mitwirkungspflichten des Kunden
11 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Änderungen von Name, Anschrift oder einer gegenüber der Bank erteilten
Vertretungsmacht Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist
es erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und
seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der
Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht)unverzüglich
mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die
Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das
Handelsregister)eingetragen ist und ihr Erlöschen oder
ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.
(2) Klarheit von Aufträgen und Überweisungen
Aufträge und Überweisungen müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen
lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge und Überweisungen können
Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem
hat der Kunde bei Aufträgen zur Gutschrift auf einem Konto (zum Beispiel
bei Lastschrift- und Scheckeinreichungen)
und Überweisungen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Namens des
Zahlungsempfängers, der angegebenen Kontonummer, der angegebenen
Bankleitzahl und der angegebenen Währung zu achten. Änderungen,
Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen und Überweisungen müssen
als solche gekennzeichnet sein.
(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags
oder einer Überweisung
Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags oder einer Überweisung
besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei
formularmäßig erteilten Aufträgen oder Überweisungen muss dies außerhalb
des Formulars erfolgen.
(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank
Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und
Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung
von Aufträgen und Überweisungen sowie Informationen über erwartete
Zahlungen und Sendungen (Avise)auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit
unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu
erheben.
(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen
Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen,
muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht
besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde
erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von
Aufträgen und Überweisungen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde
erwartet).
Kosten der Bankdienstleistungen
12 Zinsen, Entgelte und Auslagen
(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen
Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem "Preisaushang - Regelsätze
im standardisierten Privatkundengeschäft " und ergänzend aus dem
"Preis- und Leistungsverzeichnis ". Wenn ein Kunde einen dort
aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt
und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu
diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis
angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten
Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder
in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den
Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die
Bank die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen
Gesetzbuches)bestimmen.
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts
Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, wenn keine andere
Vereinbarung getroffen ist, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem
Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches)).
(3) Änderung von Zinsen und Entgelten
Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz
erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Das
Entgelt für Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung
typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto-
und Depotführung)kann die Bank nach billigem Ermessen (§ 315 des
Bürgerlichen Gesetzbuches))ändern.
(4) Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhungen von Zinsen und Entgelten
Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen und Entgelten nach Absatz 3
mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes
vereinbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von sechs
Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen.
Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen und Entgelte für die
gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur
Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.
(5) Auslagen
Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die
anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen
Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn
Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden
(insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von
Sicherungsgut).
(6) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen
Bei Kreditverträgen, die nach § 492 des Bürgerlichen Gesetzbuches der
Schriftform bedürfen, richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte,
Auslagen)nach den Angaben in der Vertragsurkunde. Fehlt die Angabe eines
Zinssatzes, gilt der gesetzliche Zinssatz; nicht angegebene Kosten werden
nicht geschuldet (§ 494 Abs..2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).Bei
Überziehungskrediten nach § 493 des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet sich
der maßgebliche Zinssatz nach dem Preisaushang und den Informationen, die
die Bank dem Kunden übermittelt.
Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden
13 Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten
Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung
die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn
die Ansprüche bedingt sind (zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen
der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft).Hat
der Kunde
gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden
der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge),so besteht für die Bank ein
Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf
die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer
Fälligkeit.
(2) Veränderungen des Risikos
Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst
ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von
Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung
fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder
bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den
Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn - sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder
sich zu verändern drohen oder - sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig
verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich
vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen
benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen
besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der
Nettokreditbetrag 50.000 Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf
Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder
keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält.
(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine
angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur
fristlosen Kündigung nach Nr.19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen
Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung
oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie
ihn zuvor hierauf hinweisen.
14 Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank
(1) Einigung über das Pfandrecht
Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein
Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine
inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt
hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den
Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum
Beispiel Kontoguthaben).
(2) Gesicherte Ansprüche
Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und
bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen
Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden
zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für
Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel
als Bürge),so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende
Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht
Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt
der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum
Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels),erstreckt sich das
Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der
Bank selbst ausgegebenen Ge-
nussrechte, für Ansprüche des Kunden gegen die Bank aus nachrangigen
Verbindlichkeiten sowie für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für
den Kunden verwahrt.
(4) Zins- und Gewinnanteilscheine
Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht
berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und
Gewinnanteilscheine zu verlangen.
15 Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln
(1) Sicherungsübereignung
Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln
im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln
erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes
Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt
ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.
(2) Sicherungsabtretung
Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die
zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang
findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum
Beispiel Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere).
(3) Zweckgebundene Einzugspapiere
Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr
Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken
sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese
Papiere.
(4) Gesicherte Ansprüche der Bank
Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung
aller Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von
Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der
Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere oder diskontierter Wechsel
entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung
des Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie übergegangenen
Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine
zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen und sie ihn über den
Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt.
16 Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung
(1) Deckungsgrenze
Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von
Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller
Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen
Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze)entspricht.
(2) Freigabe
Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht
nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden
Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die
Deckungsgrenze übersteigenden Betrags; sie wird bei der Auswahl
freizugebender Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und
eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden
Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank
auch verpflichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht
unterliegenden Werte auszuführen (zum Beispiel Verkauf von Wertpapieren,
Auszahlung von Sparguthaben).
(3) Sondervereinbarungen
Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der
realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere
Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese
maßgeblich.
17 Verwertung von Sicherheiten
(1) Wahlrecht der Bank
Wenn die Bank verwertet, hat sie unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie
wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden
Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten
Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten
bestellt hat, Rücksicht nehmen.
(2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht
Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank dem
Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die
Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen
des Umsatzsteuerrechts entspricht.
Kündigung
18 Kündigungsrechte des Kunden
(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht
Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne
Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag),für die weder eine
Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund
Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende
Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann
ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem
Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank,
unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.
(3) Gesetzliche Kündigungsrechte
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
19 Kündigungsrechte der Bank
(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne
Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende
Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer
angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der
zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt).Bei der Bemessung der
Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden
Rücksicht nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und
Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen.
(2) Kündigung unbefristeter Kredite
Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine
abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung
dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht
nehmen.
(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner
Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der
der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden,
deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, - wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine
Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über
eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundenen
Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte)von erheblicher
Bedeutung waren, oder - wenn eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit
eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens
oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank -
auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit - gefährdet ist,
oder - wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung
von Sicherheiten nach Nr.13 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen oder
aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank
gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Besteht der wichtige Grund in der
Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach
erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder
nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der
Besonderheiten des Einzelfalls (§323 Absatz 2 und 3 BGB)entbehrlich.
(4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung wegen
Verzugs mit der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht,
kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.
(5) Abwicklung nach einer Kündigung
Im Fall einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für
die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine
angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung
erforderlich ist (zum Beispiel bei der Kündigung des Scheckvertrags die
Rückgabe der Scheckvordrucke).
20 Sicherungseinrichtung
Die Bank ist der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen
Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. angeschlossen. Die Bank ist befugt,
der Sicherungseinrichtung oder einem von ihr Beauftragten alle in diesem
Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
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